Bekanntmachung

Satzungsänderungen

Unsere Vertreterversammlung hat am 16. Juni 2011 im Gartenbauzentrum der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Ellerhoop stattgefunden. Die von unseren Mitgliedern gewählten Vertreter haben den Jahresabschluss beschlossen und erforderlichen Satzungsänderungen zugestimmt.

Die Ergänzung in § 10 war erforderlich, damit nach den veränderten Regeln zu Basel III die Genossenschaftsanteile aufsichtsrechtlich weiterhin dem „harten“ Kernkapital zugerechnet werden. 

 

In diesen Zusammenhang wurde auch die Einschränkung in § 6 gestrichen und somit gilt § 76 Abs. 1 GenG, wonach Geschäftsguthaben ganz oder teilweise übertragen werden dürfen. 

 

Die gestrichenen Absätze in § 22 und § 42 stammen aus früheren Zeiten, als die Aufnahme der Bargeldbestände oder auch von Vorräten noch wichtiger war. In heutigen Zeiten mit einem höheren Anteil bargeldlosem Zahlungsverkehr ist eine Prüfung durch den Aufsichtsrat entbehrlich.

 

Die Veränderungen in § 23 und § 30 resultieren aus den Änderungen aus § 22 und § 42. 

 

Im § 26c, Abs. 1 wurde das Verhältnis Mitglieder zu Vertreter aufgrund steigender Mitgliederzahlen verändert, damit die Vertreterversammlung weiterhin im Geschäftsgebiet veranstaltet werden kann.

Zusammenstellung der Satzungsänderungen:

Nr. Paragraph Was wurde geändert?
1 § 10 Abs. 2 Satz 1

§ 10 Abs. 2 Satz 1

Zusatz nach Satz 1:

"…für die Auszahlung (des Auseinander- setzungsguthabens) ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich."

2 § 6 Abs. 3

Dieser Absatz wurde komplett gestrichen:

§ 6 Abs. 3

„Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft.“

3

§ 22 Abs. 2 und

§ 42 Abs. 2

Diese Absätze wurden komplett gestrichen und damit haben sich die laufenden Nummern der folgenden Absätze geändert:

§ 22 Abs. 2

„Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken, die Bestandslisten zu überprüfen und zu unterzeichnen."

§ 42 Abs. 2

„Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.“

4

§ 23 Abs. 1 j) und

§ 30 e) und

§ 42 Abs. 4

Durch die Änderungen Nr. 3 waren redaktionelle Anpassungen erforderlich.
5 § 26 c Abs. 1 Statt je 100 Mitglieder ist je 150 Mitglieder ein Vertreter zu wählen.

Aufgrund dieser Satzungsänderungen haben Sie als Mitglied innerhalb von einem Monat ein außerordentliches Kündigungsrecht. 

 

Ihre Fragen beantworten wir gern.

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