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Monat für Monat bis zu 400 Euro ohne Abzüge: Das ist der Reiz von so genannten Mini-Jobs. Vielfach unbekannt ist, dass sich mit dem 400-Euro-Job auch einiges für die Altersvorsorge tun lässt.
Knapp sieben Millionen Bundesbürger sind derzeit als Mini-Jobber beschäftigt, sei es für einen Hinzuverdienst zu einer Vollzeitstelle oder als alleinige Berufstätigkeit. Weder Steuern noch Sozialabgaben mindern den Lohn, wenn er 400 Euro monatlich nicht übersteigt. "Brutto für netto" lautet das Prinzip.
Abgaben zahlt allein der Arbeitgeber: 13 Prozent pauschaler Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung (entfällt bei privat Versicherten), 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung sowie zwei Prozent pauschal für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. In Privathaushalten sind neben der Pauschalsteuer jeweils fünf Prozent für Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.
Während ein Arbeitnehmer allein durch seinen Mini-Job nicht krankenversichert ist, erhöht der Pauschbetrag für die gesetzliche Rente immerhin das Rentenkonto. Allerdings sind wegen des verminderten Satzes nicht alle Leistungen enthalten.
Mini-Jobber können mit eigenem Geld ihre gesetzliche Rentenversicherung aufstocken. Sie zahlen dann die Differenz des üblichen Arbeitgebersatzes von 15 Prozent zum regulären Beitragssatz von derzeit 19,9 Prozent. Diese 4,9 Prozent vom Bruttogehalt machen bei 400 Euro monatlich 19,60 Euro.
Für die rund 20 Euro bekommt der Mini-Jobber unter anderem folgende Leistungen:
Für Angestellte in privaten Haushalten ist das Aufstocken teurer. Der Arbeitgeber zahlt nur fünf Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung. Die Differenz von 14,9 Prozent macht rund 60 Euro monatlich bei 400 Euro Gehalt. Das kann interessant sein, wenn dadurch für ein Ehepaar der Anspruch auf die Riester-Förderung entsteht.
Ein zusätzlicher Effekt des Aufstockens der gesetzlichen Rente: Der Mini-Jobber gilt nun als pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Und damit hat er Anspruch auf Riester-Förderung, wenn er einen zertifizierten Vorsorge-Vertrag abschließt. Auch ein Ehepartner erhält einen mittelbaren Zulagen-Anspruch, wenn er etwa als Selbstständiger bislang überhaupt nicht gefördert wird.
Neben einer Grundzulage von 154 Euro gibt es 185 Euro Zulage für jedes bis 2007 geborene Kind. Für später geborene Kinder zahlt der Staat 300 Euro. Berufseinsteiger bis 25 Jahre erhalten seit 2008 neben den jährlichen Zulagen einen einmaligen Bonus in Höhe von 200 Euro, wenn sie einen neuen Riester-Vertrag abschließen.
Damit Sie die volle Zulagen-Förderung erhalten, müssen mindestens vier Prozent Ihres Vorjahres-Brutto-Einkommens (maximal 2.100 Euro) in Ihren Riester-Vertrag fließen. Dieser Betrag gilt inklusive der staatlichen Zulagen. Geringverdiener haben bereits ab 60 Euro Eigenbeitrag Anspruch auf die volle staatliche Förderung.
Arbeitnehmer haben das Recht, einen Teil ihres Einkommens steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Das gilt grundsätzlich auch für Mini-Jobber. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat jedoch nur, wer seine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig aufstockt und damit als pflichtversichert gilt.
Ganz ohne Einbußen beim monatlichen Gehalt funktioniert die so genannte minijobrente. Das Prinzip dabei: Das bisherige Nettogehalt bleibt unverändert, also beispielsweise bei 400 Euro monatlich. Der Mini-Jobber arbeitet aber einige Stunden mehr als bisher – das Gehalt dafür fließt frei von Steuern und Sozialabgaben in eine betriebliche Rente.
Ein Beispiel: Statt 40 Stunden monatlich wird ein Arbeitspensum von 50 Stunden vereinbart. Bei einem Stundenlohn von zehn Euro würden dann 100 Euro pro Monat ohne Abzüge in die zusätzliche Altersvorsorge fließen. Voraussetzung für die minijobrente ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beim Wechsel des Arbeitgebers kann die betriebliche Vorsorge fortgeführt werden.